Informationspflicht zu Preisangaben im Onlinehandel
Informationspflicht zu Preisangaben im Onlinehandel
Beim Erwerb von gewerbs- oder geschäftsmäßigen Waren oder Leistungen begegnen Verbraucher und Händler im eCommerce diversen Verkaufsförderungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Preisgestaltung sind die weitverbreitetsten Maßnahmen Streichpreise, „Statt“-Preise und prozentuale Reduzierungen. Am 28.5.2022 sind europaweite Änderungen in der Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft getreten, welche darauf abzielen Käufer zu schützen. Diese sollen verhindern, dass in Onlineshops Preise zur Relativierung gestellt werden, auf welche die Händler niemals Bezug genommen haben. Da Onlinehändler in der Regel immer mit ihren Preisen werben sind diese Verordnungen besonders im eCommerce von Relevanz. Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Ergänzungen für Online-Shop-Betreiber erläutert:
Pflicht zur Preisklarheit und Preiswahrheit
Onlinehändler, sowie alle anderen gewerblichen Händler, sind zu Preisklarheit und Preiswahrheit verpflichtet. Dabei geht es Grundsätzlich darum, keine Manipulation oder Verwirrung in Preisvergleichen, bspw. zum Grundpreis, zu stiften. Hierbei lässt sich eine einfache Parallele zur Mehrwertsteurer im Einzelhandel ziehen, welche bereits im Produktpreis enthalten sein sollte und nicht „versteckt“ an der Kasse aufgeschlagen werden wird.
Omnibus-Richtlinie
Diesbezüglich wurde durch die vermeintliche „Omnibus-Richtlinie“ inhaltlich die zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren angepasst.
- 11 PAngV-E:
Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von
- individuellen Preisermäßigungen oder
- Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
Fazit: Was bedeutet dies für Onlinehändler?
Vor allem sind diese Änderungen für Händler mit Werbemaßnahmen, wie Streichpreisen, Rabatten oder allgemeinen Preisermäßigungen, von Relevanz. Um Bußgelder zu vermeiden, sollte die Informationspflicht zu Preisangaben unbedingt mit den Neuerungen des § 11 PAngV-E abgeglichen werden. Onlinehändler sollten hierbei besonders Grundpreise, Preisentwicklungen und Preisnachlässe berücksichtigen.
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